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Satzung

Schönau Klassik e. V. - Podium für junge Künstler

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen Schönau Klassik. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden, nach Eintragung erhält er den Namenszusatz e.V.
  2. Sitz des Vereins ist Im Weingarten 35, 52074 Aachen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar die Förderung von Kunst und Kultur im Sinne der § 52 Abs. 2 Abgabenordnung
  2. Zweck der Körperschaft ist die Pflege der klassischen Musik, insbesondere die musikalische Förderung Kinder und Jugendlicher
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Bereitstellung eines hochwertigen Flügels, mit Hilfe dessen die jungen Talente Erfahrungen im Rahmen von Konzerten sammeln können. Die jungen Künstler zeigen alleine oder mit ihrem Dozenten ihr Können
  4. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln der Körperschaft.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden
  2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der darüber entscheidet.

§4 Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühr

  1. Von den Mitgliedern werden jährliche Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Mitgliederversammlung kann auch beschließen, eine Aufnahmegebühr zu erheben.
  2. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträgen werden in einer Beitragsordnung festgesetzt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Alle Mitglieder erklären sich mit der Einbeziehung der vorgenannten Gebühren und Beiträge durch Einzugverfahren einverstanden.  Im Einzelfall können durch den Kassenwart bei einzelnen Mitgliedern andere Zahlungsbedingungen festgelegt werden.
  3. Ehrenmitglieder, die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt werden können, sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.
  4. Der Vorstand kann im Einzelfall Mitgliedsbeiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung von der Mitgliederliste oder Ausschluss aus dem Verein.
  2. Das Mitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand austreten. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten erklärt werden.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schuldhaft grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.
  4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher oder in Textform abgegebener Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist, nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Ein Mitglied kann auch gestrichen werden, wenn bei Zahlungsrückständen von Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen die Zustellung der oben genannten Mahnung deswegen nicht erfolgen kann, weil der derzeitige Wohnort des Mitglieds unbekannt ist und mit zumutbarem Aufwand nicht ermittelt werden kann. Die Streichung soll dem Mitglied - soweit möglich - mitgeteilt werden.

§6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins
  2. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
    • Entgegennahme der Berichte des Vorstands
    • Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
    • Entlastung des Vorstands
    • Wahl des Vorstands
    • Wahl der Kassenprüfer
    • Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen und Aufnahmegebühren
    • Genehmigung des Haushaltsplans
    • Ernennung von Ehrenmitgliedern
    • Ausschluss von Mitgliedern
    • Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über Auflösung des Vereins
    • Beschlussfassung über Vereinsordnungen Beschlussfassung über Anträge
  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes Jahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Drittel der Mitglieder schriftlich verlangt wird.
  4. Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, durch Einladungsschreiben einberufen. Das Einladungsschreiben kann in Textform erfolgen. Mitglieder, die dem Verein keine E-Mail-Adresse gegeben haben, sind mit normaler Post einzuladen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die von einem Drittel der Mitglieder verlangt werden kann, hat der Vorstand die von den Mitgliedern gewünschten Punkte in die Tagesordnung aufzunehmen. Die Einladungsfrist beträgt vier Wochen.
  5. Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Ein Versammlungsleiter ist auch für die Wahl eines neuen Vorstands zu wählen. Der gewählte Versammlungsleiter kann nicht für den Vorstand kandidieren.
  6. Die Mitgliederversammlung wählt einen Protokollführer, der das Protokoll über den Ablauf der Mitgliederversammlung führt. Beschlüsse sind unter Angabe von Ort und Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in Form einer Niederschrift festzuhalten, die Niederschrift ist vom Vorsitzenden bzw. vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben.
  7. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden. Vorstandswahlen können aber nur nach vorheriger Ankündigung in der zugesendeten Tagesordnung und Einhaltung der Einberufungsfrist erfolgen.
  8. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben. Zum Ausschluss von Mitgliedern und Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln, zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen, auf Antrag eines Mitglieds muss schriftlich abgestimmt werden.

§7 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins bestehtz mindestens aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Diese bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
  2. Der Vorsitzende ist zur Vertretung des Vereins bis zu einem Betrag von EUR 500 allein, darüber hinaus nur zusammen mit dem zweiten Vorstandsmitglied berechtigt.
  3. Die Mitgliederversammlung kann weitere Vorstandsmitglieder mit besonderen Aufgabengebieten bestimmen. Diese sind nicht zur Vertretung des Vereins berechtigt.
  4. Die Vorstandstätigkeit ist grundsätzlich ehrenamtlich.

§8 Rechnungsprüfung

  1. Zum Ende der Wahlperiode des Vorstands wird die Vereinskasse durch zwei nicht dem Vorstand angehörende Kassenprüfer geprüft.
  2. Die beiden Kassenprüfer werden durch die ordentliche Mitgliederversammlung für die folgende Wahlperiode gewählt. Als Kassenprüfer können nur Mitglieder gewählt werden.

§9 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von drei Viertel aller abgegebenen Stimmen.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur.

Satzung, errichtet am 26.02.2020

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